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§ 68 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Jugend- und Ausbildungsvertretung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 68 MBG Schl.-H. – Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Landesbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.

(2) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 44 Abs. 2 sowie §§ 62 bis 66 entsprechend.