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§ 66 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Jugend- und Ausbildungsvertretung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 66 MBG Schl.-H. – Befugnisse und Tätigkeit

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    die zu Gunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,

  2. 2.

    Maßnahmen gemeinsam mit dem Personalrat durchgeführt werden, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsausbildung,

  3. 3.

    Anregungen von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, § 31 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 und 2. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstandes und von Personen, die sich um einen Sitz in der Jugend- und Ausbildungsvertretung bewerben, und in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. § 38 gilt entsprechend.

(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung sind § 24 Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27, 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, §§ 32, 33 Abs. 3, §§ 34, 35 sowie § 48, für die Rechtsstellung §§ 36 und 37 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 25 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung dem widerspricht.

(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 49 gilt sinngemäß. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat bereitgestellt.

(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, dass die Betroffenen zugestimmt haben.