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§ 64 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Jugend- und Ausbildungsvertretung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 64 MBG Schl.-H. – Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20jugendlichen Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 200jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.