§ 64 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 64 MBG Schl.-H. – Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | jugendlichen Beschäftigten aus einer Person, |
21 bis 50 | jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 bis 200 | jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
mehr als 200 | jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.