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§ 22 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 2 – Amtszeit

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 MBG Schl.-H. – Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. 1.
    Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. 4.
    Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. 5.
    Verlust der Wählbarkeit,
  6. 6.
    gerichtliche Entscheidung nach § 21,
  7. 7.
    Feststellung nach Ablauf der in § 18 Abs. 2 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(3) Solange Beamtinnen und Beamte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie nach § 38 des Landesdisziplinargesetzes vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft.

(4) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Personalrat.