Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 MBG Schl.-H. – Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. Das Gleiche gilt für verurteilte ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde. Beschäftigte, die am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind zudem Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Bezeichnung "Jobcenter" nach § 6d SGB II überlassen werden.

(3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

(4) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. § 68 findet auf Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen keine Anwendung.

(5) Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zu der Wahl des Referendarrates (§ 69) wahlberechtigt; ein Wahlrecht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht nicht.

(6) Nichtständig Beschäftigte (§ 75) und das Krankenpflegepersonal (§ 76) sind nur zu den Wahlen ihrer jeweiligen Vertretungen wahlberechtigt; ein Wahlrecht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht nicht.