§ 1 MaschgefGBV
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 MaschgefGBV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bei den Grundbuchämtern sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen und zu führen.