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§ 1 MaschgefGBV
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MaschgefGBV,RP
Gliederungs-Nr.: 3212-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 MaschgefGBV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Grundbuchämtern sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen und zu führen.