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§ 5 MaschGBV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: MaschGBV,BB
Gliederungs-Nr.: 3212-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 MaschGBV – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am ..................... ". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am ....................". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.