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§ 4 MaschGBV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: MaschGBV,BB
Gliederungs-Nr.: 3212-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 MaschGBV – Abrufverfahren

Für die Erteilung der Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.