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§ 3 MaschGBV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: MaschGBV,BB
Gliederungs-Nr.: 3212-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 MaschGBV – Speicherung von Grundbuchdaten

Die Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an zentraler Stelle gespeichert.