§ 1 MaschGBV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Brandenburg
§ 1 MaschGBV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bei den Amtsgerichten ist das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.