§ 1 MaschGBEinfV
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 1 MaschGBEinfV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Die Grundbücher sollen in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.
(2) Die maschinell geführten Grundbücher werden bis zu ihrer Übernahme durch eine zentrale Grundbuchspeicherstelle in einem Datenspeicher bei dem zuständigen Grundbuchamt geführt.