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§ 70 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Bundespatentgericht

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 70 MarkenG – Entscheidung über die Beschwerde

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden.

(2) Der Beschluss, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Das Bundespatentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1.
    das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
  2. 2.
    das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder
  3. 3.
    neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zu Grunde liegt, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Zu § 70: Geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).