Gesetze

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§ 7 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 2 – Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz → Abschnitt 2 – Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 MarkenG – Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

  1. 1.
    natürliche Personen,
  2. 2.
    juristische Personen oder
  3. 3.
    Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.