§ 7 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht
Teil 2 – Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz → Abschnitt 2 – Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7 MarkenG – Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
- 1.natürliche Personen,
- 2.juristische Personen oder
- 3.Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.