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§ 32 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 MarkenG – Erfordernisse der Anmeldung

(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

  1. 1.
    einen Antrag auf Eintragung,
  2. 2.
    Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
  3. 2.
    eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und
  4. 4.
    ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.

Zu § 32: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).