Gesetze

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§ 129 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 7 – Geographische Herkunftsangaben → Abschnitt 1 – Schutz geographischer Herkunftsangaben

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 129 MarkenG – Verjährung

Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.