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§ 106 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 4 – Kollektivmarken

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 106 MarkenG – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) 1Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. 2Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.

(2) 1Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Das Verfahren richtet sich nach § 53.

Zu § 106: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).