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§ 5 MADG
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MADG
Gliederungs-Nr.: 12-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 MADG – Besondere Formen der Datenerhebung

Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es

  1. 1.
    zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder
  2. 2.
    zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,

erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4, § 9a Absatz 2 und 3 und § 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.