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Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LZG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeszustellungsgesetz - LZG NRW)

Vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anwendungsbereich und Erfordernis der Zustellung1
Allgemeines2
Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde3
Zustellung durch die Post mittels Einschreiben4
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung5
Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste5a
Zustellung an gesetzliche Vertreter6
Zustellung an Bevollmächtigte7
Heilung von Zustellungsmängeln8
Zustellung im Ausland9
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung10
Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsberechtigte11
Inkrafttreten12