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§ 8 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 8 LWPG – Vorprüfung und Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Wahlprüfungsausschuss bestellt für jede Wahlprüfungssache einen oder mehrere Berichterstatter.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, bei der insbesondere untersucht werden soll, ob die Wahlbeanstandung form- und fristgerecht erhoben ist.

(3) Im Vorprüfungsverfahren sind alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um das Wahlprüfungsverfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Außerhalb der Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses trifft der Vorsitzende die erforderlichen Anordnungen.

(4) Soweit im Zeitpunkt der Erhebung der Wahlbeanstandung in den Fällen des § 1 Nr. 1 und 5 der Landtag noch nicht zusammengetreten ist, soll die Verwaltung des Landtags das Wahlprüfungsverfahren vorbereitend bearbeiten.

(5) Ist eine Wahlbeanstandung unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann sie im Vorprüfungsverfahren mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden.