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§ 4 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 4 LWPG – Nachträgliche Wahlprüfung

(1) In den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 kann der Präsident des Landtags die Wahlbeanstandung auch nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 3 erheben, wenn ihm die Gründe, auf die die Wahlbeanstandung gestützt werden kann, erst nachträglich bekannt geworden sind. Auf Verlangen einer Fraktion oder von zehn Abgeordneten muss er die Wahl beanstanden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für den Landeswahlleiter entsprechend, wenn ihm nach Ablauf der Beanstandungsfrist Umstände bekannt werden, die einen sonstigen erheblichen Wahlmangel begründen könnten.

(3) Werden nach der Wahl Vorschriften, auf denen die Wahl beruht, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt, leitet der Wahlprüfungsausschuss innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Gesetzblatt die Wahlprüfung von Amts wegen ein.