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§ 14 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 14 LWPG – Kosten

(1) Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

(2) Demjenigen, der in nicht amtlicher Eigenschaft eine Wahlbeanstandung erhoben hat, können die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erstattet werden, wenn die Wahlbeanstandung Erfolg hatte oder nur deshalb nicht erfolgreich war, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat. Über die Erstattung der Auslagen ist in dem Beschluss des Wahlprüfungsausschusses (§ 11) zu entscheiden.