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§ 88 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 88 LWO – Öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dem Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen

  1. 1.

    des Präsidenten des Landtags, der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums, des Landeswahlausschusses und des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger,

  2. 2.

    des Kreiswahlleiters
    in den Bekanntmachungsformen, die für die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 20 Abs. 3 der Landkreisordnung und § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung bestimmt sind,

  3. 3.

    der Gemeindeverwaltung
    in der Bekanntmachungsform, die für die Gemeinde nach § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz bestimmt ist.

Die Bekanntmachungen nach Satz 1 können zusätzlich im Internet erfolgen. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 32 und 36 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 67 Abs. 1 und § 72 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

(2) Zustellungen werden nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.