§ 84 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Achter Teil – Volksentscheide
§ 84 LWO – Abstimmungsorgane
(1) Die für Landtagswahlen ernannten Wahlleiter und gebildeten Wahlausschüsse sind nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung auch zuständig für die Durchführung von Volksentscheiden. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.
(2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstände gelten die §§ 4 bis 8 entsprechend.