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§ 84 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Teil – Volksentscheide

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 84 LWO – Abstimmungsorgane

(1) Die für Landtagswahlen ernannten Wahlleiter und gebildeten Wahlausschüsse sind nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung auch zuständig für die Durchführung von Volksentscheiden. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.

(2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstände gelten die §§ 4 bis 8 entsprechend.