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§ 80 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 LWO – Eintragungsscheine

(1) Ein Stimmberechtigter erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. § 79 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Gemeindeverwaltung prüft das Eintragungsrecht des Stimmberechtigten vor der Erteilung des Eintragungsscheins anhand des Melderegisters.

(3) Der Eintragungsschein wird nach dem Muster der Anlage 27 von der Gemeindeverwaltung erteilt, bei der sich der Stimmberechtigte in die Eintragungsliste hätte eintragen können.

(4) § 21 Abs. 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.

(5) Eintragungsscheine dürfen nur während der Eintragungsfrist erteilt werden. Sie können bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist, 15 Uhr, beantragt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(6) Über die erteilten Eintragungsscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Eintragungsscheinverzeichnis als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Eintragungsscheine. Auf dem Eintragungsschein wird die Nummer eingesetzt, unter der er im Eintragungsscheinverzeichnis vermerkt ist. Wird ein Eintragungsschein für ungültig erklärt, ist dies im Eintragungsscheinverzeichnis kenntlich zu machen. Die Gemeindeverwaltung stellt sicher, dass die Eintragungsstellen über die erteilten und die für ungültig erklärten Eintragungsscheine unterrichtet werden.

(7) Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm ein neuer Eintragungsschein erteilt werden; Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(8) Die Gemeindeverwaltung sammelt die Eintragungsscheine. Sie vermerkt auf jedem Eintragungsschein den Tag, am letzten Tag der Eintragungsfrist auch die Uhrzeit des Eingangs. Nach Eingang des Eintragungsscheins bei der Gemeindeverwaltung darf er nicht mehr zurückgegeben werden.