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§ 8 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 LWO – Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten keine Vergütung. Sie erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Fahrkostenerstattung, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, außerdem ein Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung jeweils nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Landesbeamten.

(2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei auswärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften.

(3) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35,00 EUR für den Vorsitzenden und je 25,00 EUR für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf das Tagegeld nach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen.