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§ 77 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 77 LWO – Eintragungsbekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 66a Abs. 5 LWahlG hat unverzüglich nach dem Eingang der Eintragungslisten, jedoch nicht früher als am 20. Tag vor dem Beginn der Eintragungsfrist, nach dem Muster der Anlage 25 zu erfolgen.

(2) Sofern Eintragungen bei der Gemeindeverwaltung nach § 67 LWahlG erfolgen, sind bei der Festlegung der Eintragungszeiten die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Fällt der letzte Tag der Eintragungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so soll auch an diesem Tag Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden.