§ 76 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren
§ 76 LWO – Anwendung von für Landtagswahlen geltenden Bestimmungen
Nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung sind der für Landtagswahlen ernannte Landeswahlleiter und gebildete Landeswahlausschuss auch zuständig für die Durchführung von Volksbegehren. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.