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§ 76 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76 LWO – Anwendung von für Landtagswahlen geltenden Bestimmungen

Nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung sind der für Landtagswahlen ernannte Landeswahlleiter und gebildete Landeswahlausschuss auch zuständig für die Durchführung von Volksbegehren. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.