Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 75 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Volksbegehren → Erster Abschnitt – Zulassungsverfahren

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 75 LWO – Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens soll nach dem Muster der Anlage 24 eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind von den Antragstellern zu beschaffen.

(2) § 73 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Ist der Unterzeichner nicht stimmberechtigt oder erfüllt die Eintragung nicht die Anforderungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 sowie nach § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60e Abs. 3 Satz 1 und 2 LWahlG, darf das Stimmrecht nicht bestätigt werden.

(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung (§ 64 Abs. 3 Satz 2 LWahlG), im Falle des § 60f Abs. 6 Satz 1 LWahlG nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags (§ 60f Abs. 6 Satz 4 LWahlG), sind Änderungen der Angaben ausgeschlossen.

(4) § 74 gilt entsprechend.