§ 74 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Sechster Teil – Volksinitiative
§ 74 LWO – Einreichung des Antrags
Die zu dem Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag gehörenden Vordrucke sind von den Antragstellern nach kreisfreien Städten und Landkreisen, für jeden Landkreis nach verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, zu ordnen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung beizufügen, in der für die in Satz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften jeweils die Nummern der Vordrucke sowie für jeden Vordruck die Zahl der Personen eingetragen ist, die mit ihrer Unterschrift den Antrag unterstützen und für die die Gemeindeverwaltungen eine Bestätigung des Stimmrechts erteilt haben. Die Zahl der Unterschriften ist zusammenzuzählen.