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§ 65 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis stimmbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis und stellt fest:

  1. 1.

    die Zahl der Stimmberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Wahlkreisstimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegebenen Landesstimmen.

Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein Wahlkreisbewerber gewählt worden, der von Stimmberechtigten oder von einer Partei oder Wählervereinigung vorgeschlagen ist, für die im Bezirk keine Landes- oder Bezirksliste zugelassen ist oder die nicht mindestens 5 v.H. der im Land abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten hat, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindeverwaltungen die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Landesstimmen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LWahlG unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landes- und Bezirkslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses (§ 3 Abs. 6) ist nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beizufügende Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den vom Kreiswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach § 49 Abs. 3 LWahlG nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 LWahlG hin. Bei einer Berufung von Ersatzpersonen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWahlG) benachrichtigt der Landeswahlleiter die Ersatzperson nach § 59 Abs. 3 Satz 2 LWahlG und weist sie auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 LWahlG hin. Bei einer Ersatzwahl (§ 59 Abs. 2 Satz 3 bis 6 LWahlG) benachrichtigt der Landeswahlleiter den vom Kreiswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach § 59 Abs. 3 Satz 3 LWahlG nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 LWahlG hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 56 LWahlG) benachrichtigt der Kreiswahlleiter den Gewählten nach § 56 Abs. 5 Satz 2 LWahlG und weist ihn auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 LWahlG hin.

(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Landtages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei der Berufung einer Ersatzperson (§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWahlG) teilt der Landeswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 LWahlG dem Präsidenten des Landtages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der Ersatzperson eingegangen ist. Bei einer Wiederholungswahl (§ 56 LWahlG) teilt der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 5 Satz 2 LWahlG dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 3 LWahlG ist mitzuteilen, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.