Gesetze

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§ 54 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahlhandlung → Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 LWO – Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten

Die Stimmberechtigten, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.