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§ 5 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LWO – Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände

(1) In Gemeinden, in denen Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt die Gemeindeverwaltung, wie viele Briefwahlvorstände in ausreichender Zahl gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Tage der Wahl feststellen zu können, und für welche Stimmbezirke sie jeweils zuständig sind. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

(2) Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Wahlvorstände mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gemeindeverwaltung Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes entsprechend § 3 Abs. 2 öffentlich bekannt macht und für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes sorgt.