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§ 44 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung:

  1. 1.

    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    den Auszug aus dem besonderen Verzeichnis (§ 22 Abs. 6 Satz 5, § 24 Abs. 2),

  3. 3.

    eine Auflistung der bis zum Beginn der Wahlhandlung für ungültig erklärten Wahlscheine,

  4. 4.

    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  5. 5.

    Vordruck der Wahlniederschrift,

  6. 6.

    Vordruck der Schnellmeldung,

  7. 7.

    Abdrucke des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

  8. 8.

    Abdruck der Wahlbekanntmachung,

  9. 9.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne,

  10. 10.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.