§ 44 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 44 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung:
- 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
den Auszug aus dem besonderen Verzeichnis (§ 22 Abs. 6 Satz 5, § 24 Abs. 2),
- 3.
eine Auflistung der bis zum Beginn der Wahlhandlung für ungültig erklärten Wahlscheine,
- 4.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 5.
Vordruck der Wahlniederschrift,
- 6.
Vordruck der Schnellmeldung,
- 7.
Abdrucke des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- 8.
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 9.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 10.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.