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§ 4 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LWO – Wahlvorsteher und Wahlvorstände

(1) Die nach § 13 LWahlG zu ernennenden Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt und vom Ernennenden auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.

(2) Die Gemeindeverwaltung soll die Beisitzer aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks, und aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde sowie der Bediensteten der Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, berufen.

(3) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(4) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindeverwaltung oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Tage der Wahl rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(5) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(6) Während der Zeit der Wahl müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 1 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(7) Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.