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§ 33 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LWO – Inhalt und Form der Landes- und Bezirkslisten

(1) Eine Landes- oder Bezirksliste soll nach dem Muster der Anlage 16 eingereicht werden. Sie muss in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

  2. 2.

    den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Die Landes- oder Bezirksliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so ist die Landes- oder Bezirksliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen.

(3) Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, haben die nach § 35 Abs. 4 Satz 3 LWahlG erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 17 zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie zudem nicht veränderbar als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die die Landes- oder Bezirksliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im übrigen gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.

(4) Der Landes- oder Bezirksliste sind beizufügen:

  1. 1.

    die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und dass sie für keine andere Landes- oder Bezirksliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Nachfolger gegeben haben, sowie die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der die Landes- oder Bezirksliste einreichenden Partei oder Wählervereinigung sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 18,

  2. 2.

    die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindeverwaltungen nach dem Muster der Anlage 12, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,

  3. 3.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landes- oder Bezirksliste festgelegt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 20 abgegeben werden,

  4. 4.

    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern dies nach § 35 Abs. 4 Satz 3 und 4 LWahlG notwendig ist,

  5. 5.

    die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, deren schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen; dies gilt nicht für Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und für Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,

  6. 6.

    der Nachweis über den Beschluss, eine Landesliste oder Bezirkslisten einzureichen; der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn sich aus der nach Nummer 5 beigefügten Satzung der Partei oder Wählervereinigung unmittelbar ergibt, dass sie eine Landesliste oder Bezirkslisten einreichen will.

(5) § 28 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Die Bestimmungen über die Bewerber einer Landes- oder Bezirksliste gelten für etwaige Nachfolger entsprechend.