Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Tag der Wahl bestimmt ist, fordern die Kreiswahlleiter und der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf. Sie geben bekannt, wer Wahlvorschläge einreichen kann, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin. Der Landeswahlleiter weist in seiner Bekanntmachung außerdem auf die Möglichkeit hin, eine Landesliste oder für die Bezirke jeweils eine Bezirksliste einzureichen (§ 35 Abs. 1 LWahlG).