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§ 2 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LWO – Bildung des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse

(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen unverzüglich nach der Bestimmung des Tages der Wahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Kreiswahlausschüsse und ihre Stellvertreter sind aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen. Niemand darf in mehr als einem Wahlausschuss Mitglied sein.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen bis zum Ablauf der Wahlperiode fort.