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§ 15 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LWO – Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindeverwaltung hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.

(2) Vor einer Einsichtgewährung ist die Einsichtberechtigung nachzuweisen. Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 LWahlG genügt es, dass sich der Stimmberechtigte zur Person ausweist; im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 LWahlG muss er darüber hinaus Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

(3) Die Einsicht darf nur in dem Umfang gewährt werden, in dem die Einsichtberechtigung nachgewiesen ist. Auf die Zweckbindung der gewonnenen Erkenntnis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LWahlG ist der Stimmberechtigte hinzuweisen.

(4) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Stimmberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 6 Abs. 1 LWahlG steht. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Gemeindeverwaltung die Einsichtnahme mit einem Datensichtgerät ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 17 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.