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§ 13 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LWO – Benachrichtigung der Stimmberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindeverwaltung jeden Stimmberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von der Eintragung nach dem Muster der Anlage 1. Die Benachrichtigung soll enthalten:

  1. 1.

    den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Stimmberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlraumes und, ob dieser barrierefrei ist,

  3. 3.

    die Angabe der Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Stimmberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und seinen Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

  6. 6.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zu einer Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  7. 7.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Stimmberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 Satz 3),

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Stimmberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 3),

  8. 8.

    einen Hinweis, wo Stimmberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können.

Erfolgt die Eintragung eines Stimmberechtigten, der nach § 12 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

(3) Auf Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tage vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Stimmberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.