§ 71a LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Nachfolge von Abgeordneten
§ 71a LWO – Nachfolge von Abgeordneten
Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber an die Stelle eines ausgeschiedenen Abgeordneten getreten ist; § 68 gilt entsprechend.