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§ 71 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Nachfolge von Abgeordneten

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 71 LWO – Ersatzwahl

(1) Für eine Ersatzwahl werden die Wählerverzeichnisse nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.

(2) Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gelten die §§ 18, 19, 21, § 22 Abs. 2, 3 und 5 bis 7, §§ 23 bis 26 des Gesetzes und die §§ 27 bis 32 dieser Wahlordnung entsprechend.

(3) Wahlscheine werden nur in dem Wahlkreis, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt.