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§ 70 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Nachfolge von Abgeordneten

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 70 LWO – Wiederholungwahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(2) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. 2Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) 1Findet die Wiederholungwahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. 2Wahlberechtigte, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. 3Die Wählerverzeichnisse sind in jedem Fall neu anzulegen, wenn zwischen dem Tage der Hauptwahl und dem Tage der Wiederholungswahl mehr als sechs Monate liegen.

(4) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, ausgestellt werden.

(5) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber oder ein Ersatzbewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.