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§ 61 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 31.01.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 61 LWO – Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter wahlbezirks- und gemeindeweise meldet. 2Die Meldungen enthalten die Zahlen

  1. 1.
    der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    der Wähler,
  3. 3.
    der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
  4. 4.
    der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
  5. 5.
    der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen und
  6. 6.
    der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Landesstimmen.

(2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und meldet es dem Landeswahlleiter.

(3) 1Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 werden auf schnellstem Wege erstattet (Schnellmeldungen). 2Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. 3Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm oder einer von ihm bestimmten Stelle zu melden sind.

(4) Die Gemeindebehörden, die Kreiswahlleiter und der Landeswahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse in geeigneter Form bekannt.