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§ 6 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 21.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 6 LWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) 1Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Vordruckmuster. 2Die Mitteilung soll enthalten:

  1. 1.

    den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlraumes einschließlich einer Kennzeichnung, ob er barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung ist,

  3. 3.

    die Angabe der Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

  6. 5a.

    die Belehrung, dass nach § 11 Abs. 4 des Landtagswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  7. 6.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  8. 7.

    einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationenüber barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes erhalten können,

  9. 8.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 13 des Gesetzes, § 12a Abs. 1) und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 3).

3Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 5 Abs. 2 oder 3 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Der Mitteilung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach einem Vordruckmuster beizufügen.