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§ 46 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 31.01.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 46 LWO – Eröffnung der Wahlhandlung

(1) 1Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hinweist. 2Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 15 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. 2Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.

(3) 1Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung, dass die Gemeindebehörde am Wahltag einem eingetragenen Wahlberechtigten einen Wahlschein ausgestellt hat (§ 13 Abs. 4 Satz 3), so trägt er bei diesem Wahlberechtigten in die Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis "Wahlschein" oder "W" ein. 2Er berichtigt erneut die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und ergänzt den Vermerk nach Abs. 2 Satz 2.

(4) 1Vor Beginn der Wahlhandlung überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Der Wahlvorsteher verschließt sie. 3Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.