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§ 33 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 33 LWO – Inhalt und Form der Landeslisten

(1) 1Die Landesliste soll nach einem Vordruckmuster mit einer Ausfertigung eingereicht werden. 2Sie muss enthalten

  1. 1.

    den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

  2. 2.

    Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,

  3. 3.

    Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.

(2) 1Muss eine Landesliste von mindestens 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind diese Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster zu erbringen. 2Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. 3Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. 4Der Landeswahlleiter hat diese Angabe im Kopf der Formblätter zu vermerken. 5Im Übrigen gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Landesliste sind beizufügen

  1. 1.

    die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, sie für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Abgeordneten nach § 38 des Gesetzes bekannt sind,

  2. 2.

    die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach § 28 Abs. 3 Nr. 2, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,

  3. 3.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 22 Abs. 7 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides statt soll nach einem Vordruckmuster gefertigt werden,

  4. 4.

    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 2 Satz 5), sofern die Landesliste wenigstens 1.000 zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

(4) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.