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§ 32 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 32 LWO – Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

1Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters (§ 36) bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. 2Parteien und Wählergruppen, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. 3Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr des Bewerbers und des Ersatzbewerbers und im Falle eines Nachweises nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes statt der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.