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§ 31 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 31.01.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 31 LWO – Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) 1Die Beschwerde von Vertrauenspersonen gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. 2Der Kreiswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Landeswahlleiter einzulegen; die Schriftform gilt in diesem Fall auch durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierte Übermittlungen in elektronischer Form als gewahrt. 3Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf schnellstem Wege den Landeswahlleiter über die eingelegten Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.