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§ 29 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 29 LWO – Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter

(1) 1Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Hessischen Statistischen Landesamt sofort je einen Abdruck. 2Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder ein Ersatzbewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) 1Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass der in einem eingereichten Kreiswahlvorschlag benannte Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat, weist er die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson unverzüglich auf die Bestimmungen nach § 25 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes hin und fordert sie auf, entsprechend tätig zu werden. 2Die Nachbenennung muss unverzüglich, spätestens bis zum Beginn der Sitzung erfolgen, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird; § 28 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) 1Wird der Kreiswahlausschuss nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. 2Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.