Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 21.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 21 LWO – Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) 1Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. 2Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 3Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. 4Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. 5Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer, dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(2) 1Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2Für die öffentliche Bekanntmachung genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(4) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(5) 1Über jede Sitzung wird vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster angefertigt. 2Sie wird vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.